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Schmuckes Geld

am 12.03.2007 von http://www.lawblog.de

In Acryl eingegossene Geldscheine (gab es auch mal bei Plus) sind nicht umtauschfähig. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden:
Die Kammer ließ offen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. …

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