SAT 1 Satelliten Fernseh-GmbH gegen Schmidt
Handakte WebLAWg | 27. Dezember 2007 — Während das LG Hannover den Fernsehsender SAT 1 noch am 22.04.2005 in erster Instanz per Urteil (Az.: 9 O 117/04) zur Freigabe …
In einer interessanten Sachverhaltskonstellation hat das OLG Celle entschieden, dass ein Namensträger eine Domain-Registrierung durch Dritte gestatten kann - dies mit der Folge, dass der Domaininhaber die Internetadresse rechtmäßig nutzt, obwohl er sich nicht auf eigene Rechte berufen kann (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.12.2007 - 13 U 117/05). Das LG Hannover hatte bei einem Streit zwischen dem Kläger, einem Webdesigner mit dem Namen Schmidt, und der Beklagten, einem privatem Fernsehsender, die Beklagte zur Freigabe des Domainnamens "schmidt.de" verurteilt. Zur Begründung der Entscheidung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte durch die Benutzung der Domain "schmidt.de" das Namensrecht des Klägers verletze, denn die Beklagte benutze den Namen unbefugt. An der Domain "schmidt.de" stehe vielmehr dem Kläger das Namensrecht zu, weil der Kläger mit Nachnamen Schmidt heiße. Der beklagte Fernsehsender sei darüber hinaus nicht zur Namensnutzung befugt, weil dieser nicht selbst Träger des Namens sei und auch nicht vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – eine wirksame Gestattung zur weitgehend freien Verfügung über den Namen und dem wirtschaftlichen Nutzen daraus erhalten habe. Schließlich – so das LG - stünden dem namensrechtlichen Anspruch des Klägers auch Titelschutzrechte des Fernsehsenders nicht entgegen, weil zwar seitens der Beklagten Rechte an der "Harald Schmidt Show" gegeben seien; nicht aber an dem gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt". Da der beklagte Fernsehsender alles andere als glücklich und zufrieden mit dieser Entscheidung des LG war, musste nun das OLG Celle als zuständiges Berufungsgericht erneut entscheiden. Hierbei kommt das OLG zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „schmidt.de“ hat, da von Seiten des beklagten Fernsehsenders keine unberechtigte Namensanmaßung bestehe. Dabei begründet das OLG seine Entscheidung kurz und knapp damit, dass der Beklagten die Registrierung der Domain „schmidt.de“ vom Namensträger gestattet wurde und für andere Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestand, dies zu überprüfen. Zunächst geht das OLG schulbuchmäßig vor und erläutert, in welchen Fällen eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.d. § 12 S. 1 Fall 2 BGB ausscheidet. Dies ist laut OLG dann anzunehmen, wenn a) dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet und b) andere Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Prüfung dahingehend hatten, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert wurde. Hierbei führt das OLG aus, dass die unter Punkt b) genannte Überprüfungsmöglichkeit für andere Namensträger dann vorliegt, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter eines Namensträgers registriert und dann alsbald – noch bevor ein anderer Namensträger mittels Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainn…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. März 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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