schmidt.de bleibt bei Sat.1

In zweiter Instanz hat das OLG Celle (Urteil v. 13.12.2007, 13 U 117/05) zugunsten der Sat1 SatellitenFernsehen GmbH entschieden, dass die Domain "schmidt.de" nicht freigegeben werden muss. Kläger war nicht etwa der nun bei der ARD beheimatete Harald Schmidt, sondern ein Namensvetter und Webdesigner namens Schmidt. Der hatte eine Verletzung seines Namensrechts aus § 12 BGB gegenüber Sat.1 geltend gemacht - vor dem Landgericht Hannover in erster Instanz (9 O 117/04) noch erfolgreich. In der zweiten Instanz stieg Entertainer Harald Schmidt dann als Nebenintervenient auf Seiten von Sat.1 ins Boot. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Harald Schmidt Sat.1 auch nach seinem Weggang zur ARD die Nutzung der Domain gestattet habe: "Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Nebenintervenient der Beklagten gestattet hat, eine Registrierung des Domainnamens „schmidt.de" vorzunehmen." Eine Verletzung des Namensrechts des Kägers sah das Oberlandesgericht entgegen der Vorinstanz nicht: "An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es allerdings dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist." Hier - so das Gericht - hätte der klagende Herr Schmidt sich vergewissern können, dass Harald Schmidt die Namensnutzung durch Sat.1 geduldet und erlaubt hatte: "Für den Kläger bestand zu dem Zeitpu…

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Themen: Bgb , Sat 1 , Landgericht Hannover , Harald Schmidt

Erschienen 5. Februar 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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