Schmerzensgeldklage des Magnus Gäfgens ohne Erfolgsaussichten

Das Landgericht Frankfurt entschied durch Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 2-04 O 521/05 -, dass die Klage des Entführers und Mörders des Bankierssohnes Jakob von Metzler gegen das Land Hessen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € wegen der ausgesprochenen Folterandrohungen im Ermittungsverfahren keine Erfolgsaussichten habe und der Kläger daher wegen mangelnder Erfolgaussichten keine Prozesskostenhilfe erhalte.Gäfgen meinte, dass er aufgrund der Folterandrohungen im Rahmen der Ermittlungen unter schweren psychischen Folgen wie Angstphobien, Schlafstörungen und Albträumen leide. Aufgrund dessen beabsichtigte er einen Schmerzensgeldprozess gegen das Land Hessen, dessen Beamten die Folterdrohungen ausgesprochen haben. Für dieses Klageverfahren begehrte Gäfgens Prozesskostenhilfe, da er den Prozess selbst nicht finanzieren könne. Im Rahmen des vor dem eigentlichen Klageverfahren stattfindenden Prozesskostenhilfeverfahren entscheidet das Gericht unter anderem über die Erfolgsaussichten der Klage.

Das Landgericht Frankfurt wies das Prozesskostenhilfegesuch des Magnus Gäfgens zurück, da die Schmerzensgeldklage eben keine Erfolgsaussichten habe. So führte die vierte Zivilkammer der Landgerichts Frankfurt aus, dass nicht alleine die Folterandrohung zu einem Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld führe. Darüberhinaus habe Magnus Gäfgens einen hinreichenden Ausgleich für Folterandrohung dadurch erfahren, dass mehrfach festgestellt worden sei, dass es sich bei den Maßnahmen der Polizeibeamten um “verbotene Vernehmungsmethoden” handele, die zur Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens führen. Auch der Schuldspruch der verantwortlichen Polizeibeamten wegen …

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Themen: Landgericht Frankfurt
Rechtsgebiet: Schadensersatzrecht

Erschienen 30. August 2006 auf http://blog.juracity.de.

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