Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht direkter finanzieller Art sind, und andererseits - wenngleich weniger bedeutsam - dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (BGHZ 18, 149 ff.; ebenso z.B. BGH, NJW 1993, 781, 782). Diese beiden Funktionen des Schmerzensgeldes bezeichnet die Rechtswissenschaft als Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.

Bei Unfallschäden steht der Ausgleich von Schmerzen im Vordergrund

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall ist in erster Linie die Ausgleichsfunktion zu beachten. Die Höhe des für die erlittenen Schmerzen zu entrichtenden Ersatzbetrags bestimmt sich also vornehmlich nach dem konkreten Umfang des Schadens und dem jeweiligen Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Maßgebliche Faktoren bilden etwa die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, insbesondere Leiden und Entstellungen oder auch psychische Beeinträchtigungen, wobei der Grad von Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der eigentlichen Verletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder auch durch das Vorliegen eines Dauerschadens bestimmt wird. Bei der einzelnen Bemessung muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden.

Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds tritt bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Gefahrenlage im Straßenverkehr in den Hintergrund. Hier kann nur ein besonders schwerwiegendes Verschulden des Unfallverursachers, z.B. bei einer Verkehrsunfallflucht oder einer starken Alkoholisierung, zu einer Erhöhung des Anspruchs führen.

Besondere Konstellationen wirken sich im Verkehrsrecht sogar schmerzensgeldmindernd aus. So etwa, wenn der Schädiger in einem engen persönlichen oder verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Verletzten steht oder sich der Unfall im Rahmen einer Fahrt ereignete, die für den Verletzten eine besondere Gefälligkeit darstellen sollte.

Kriterien zur Bestimmung des Schmerzensgeldes

Die Rechtsprechung hat für die Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe eine Vielzahl von Kriterien entwickelt. Neben der Art der erlittenen Verletzungen und der Intensität der Schmerzen sind auch Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen und der jeweilige Heilungsverlauf zu berücksichtigen.

Ambulante und stationäre Behandlungen, besondere Therapieerfordernisse, langwierige Rehabilitationsmaßnahmen oder auch Komplikationen wirken sich schmerzensgelderhöhend aus.

Erleidet der Verletzte eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) sind Dauer und Grad der Minderung für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen. Dauerschäden wie berufliche Beeinträchtigungen und Behinderungen erhöhen den Schmerzensgeldanspruch deutlich. Dies gilt um so mehr bei dem Verlust von Gliedern oder Einschränkungen im Sexualleben.

Auch psychische Beeinträchtigungen, welche zum Beispiel durch entstellende Narben hervorgerufen werden, steigern die Entschädigungspflicht. Unfallbedingte Geburts- oder Zeugungsprobleme, sowie die Verminderung von Heiratschancen erhöhen das Maß des Ausgleichsanspruchs.

Auswirkungen hat auch das Alter des Geschädigten. Zudem sind Einschränkungen der Berufswahl besonders zu berücksichtigen. Auch entgangene Lebensfreuden, die entstehen, weil etwa ein bislang geliebtes Hobby nicht mehr durchführbar ist, erhöhen das zu zahlende Schmerzensgeld.

Schließlich bewirkt auch ein zu zögerliches Verhalten der haftenden Kfz-Versicherung, wie eine besonders langsame Regulierung, eine ganz bewusst durchgeführte Zermürbungstaktik oder herabwürdigender Prozessvortrag eine Aufstockung des Entschädigungsanspruchs.

Diese Fülle an unterschiedlichen Bemessungsfaktoren kann zu einer ganz unterschiedlichen Beurteilung eines bestimmten Personenschadens führen. So kann für das Erleiden eines einfachen Schleudertraumas eine Entschädigung von 250,00 Euro, aber auch ein Schmerzensgeld von bis zu 1.500,00 Euro, angemessen sein. Gerade bei großen Personenschäden kann eine individuelle Gewichtung einzelner Kriterien schnell zu Bewertungsunterschieden von mehreren zehntausend Euro führen. Fazit:

Schmerzen und Leiden lassen sich kaum in Geld ausdrücken und sind nur sehr schwer in Geld ausgleichen. Aus dieser Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs folgt, dass die Höhe nicht auf Heller und Pfennig bestimmbar ist.

Auch Schmerzensgeldtabellen, vergleichbare Entscheidungen oder Urteile von Gerichten bieten lediglich Anhaltspunkte, um einen konkreten Anspruch genau zu bestimmen.

Die Kfz-Versicherer versuchen, die betroffenen Unfallopfer möglichst „billig“ abzuspeisen und bedienen sich hierbei aller möglichen Kniffe und rechtlicher Tricks. Ein adäquater Schadensausgleich läßt sich ohne anwaltliche Hilfe kaum erreichen. Aus diesem Grund sollten Sie bei jedem Personenschaden einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Ihr Anwalt im Verkehrsrecht hilft Ihnen sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, Polizei und Ärzten. Sie ersparen sich hierdurch unnötige und nervenaufreibende Briefwechsel mit der gegnerischen Versicherung. Zugleich werden Ihre Rechte optimal und ohne unnötige Verluste verlässlich realisiert. Dabei genießen Sie den zusätzlichen Vorteil, dass die anwaltliche Dienstleistung bei einem vollen Verschulden der Gegenseite für Sie sogar kostenlos erfolgt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln. Er berät und vertritt Privatmandanten und Unternehmer bei Verkehrsunfällen, Personengroßschäden und allen Rechtsstreitigkeiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Versicherungs-, Straf- und Verkehrsrecht. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite http://www.wagnerhalbe.de und dem Rechtsanwaltsblog http://rechtsanwaltsblog.blog.de .

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Themen: Bgh , Schmerzensgeld Verkehrsunfall

Erschienen 28. Oktober 2008 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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