Schmerzensgeld wegen HWS-Verletzung auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit
Das Amtsgerichts Neunkirchen hat mit seinem Urteil vom 29.10.2010 die Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Schmerzensgeldanspruch
wegen einer HWS-Verletzung auch dann gegeben ist, wenn der technische Gutachter lediglich eine geringe Aufprallgeschwindigkeit
bescheinigen kann und auch der medizinische Gutachter allein aufgrund der medizinischen Anknüpfungstatsachen eine Verletzung nicht,
wie es das Gericht ausdrückt, „mit dem notwendigen Beweisniveau“ belegen kann.
Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen: Es reicht zum Nachweis des HWS-Schleudertraumas aus, dass die Geschädigte ebenso wie die
vernommenen Zeugen (Familienangehörige) glaubhaft bestätigt haben, dass die Geschädigte bis zu dem Unfallereignis keinerlei
Beschwerden gehabt hatte, sie jedoch nach dem Unfall unter erheblichen Schmerzen gelitten und deswegen mehrfach ärztliche Dienste in
Anspruch genommen hat. Da der medizinische Gutachter eine HWS-Verletzung auch nicht ausschließen konnte, genügten dem Gericht die
genannten Aussagen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer, bei einer geringen
Aufprallgeschwindigkeit könne keine Verletzung eingetreten sein, nicht einschüchtern lassen sondern ihre Ansprüche geltend mac…
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