Herr Oberförster: Herr Oberförster, wenn ich bitten darf!
RECHTaktuell | 3. November 2008 — Ein amüsantes Verfahren hat sich kürzlich vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgespielt: Im Rahmen einer Verkehrskontrolle…
Jemand hatte bei einer Verkehrskontrolle einem Polizeibeamten zugerufen: "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!" Die Folge war eine Strafanzeige wegen Beleidigung, die Staatsanwaltschaft erhob schließlich Anklage. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte dann aber die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Nun versteht sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienliche Tätigkeiten handeln. ... Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerungen des Angeschuldigten ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. ... ...käme mutmaßlich zu dem Schluß, daß es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstellt: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte. Es handelt sich hier um eine Bemerkung die ein Polizeibeamter und auch PK, wenn ihm denn keine schlagfertige Entgegnung einfällt, einfach übergehen sollte. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sollte einen solchen Schmarrn nicht anklagen. Das Gericht sieht sich veranlaßt, höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, daß damit keineswegs einer Nachgiebigkeit gegenüber Beleidigungen von Polizeigeamten das Wort geredet werden soll. Diese sind nicht verpflichtetm sich im Dienst beschimpfen zu lassen, im Gegenteil sollten sie gegen (wirkliche) Beleidigungen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Ansehens ihres Berufsstands vorgehen und sie nicht ungeahndet lassen. Aber eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Fundstelle: NJW 2008 H. 40 S. XII (Entscheidung der Woche) - Hervorhebung von mir
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kanzlei-hoenig.de | 16. Februar 2009 — Es gibt sie immer und überall, die Beleidigungen des Alltags. Im Straßenverkehr gehören sie dazu wie der Spurwechsel, zwischen …
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