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Die sinngemäße Widergabe eines Anwaltsschreibens [Kommentare von mir]
Wie Ihnen ja bekannt hat bei den Änderungen im Geschäftsbetrib nicht alles wie geplant funktionert [Welche Änderungen, ich höre davon zum ersten mal]. Mein Mandant [es handelt sich um eine GmbH] möchte jedoch die Sache im interesse aller bereinigen [hört sich gut an, endlich mal ein Geschäftsführer, der nicht einfach abhaut, wenn die Firma pleite ist - obwohl eigentlich sollte das ja selbstverständlich sein]. Deswegen macht er Ihnen ein Angabot zur Begleichung der Außenstände [Ach, er will einfach die Rechnung bezahlen]. Sie erhalten 20 % des noch offenen Betrages [Ups, wohl doch nicht bezahlen, eher loswerden], im gegenzug Verzichten Sie auf die Restforderung.
Als Anlage gab es ein Formular, bei dem ich: - Die Höhe der Forderung eintragen, und den Anteil selbst berechnen sollte - Einen Nachweis über die Forderungshöhe beifügen sollte - sofort auf alle Vollstreckungsmaßnahmen verzichten soll - Den Forderungsverzicht erklären, für den Fall das der Vergleich zustande kommt
Als Gegenleistung erhalte ich die 20 % "innerhalb von drei Monaten nachdem alle Gläubiger dem Vergleich zugestimmt haben".
Den Anwalt habe ich dann mal angerufen, weil mir das alles zu unkonkret war. Der O-Ton war recht eindeutig:
Ich weiß nichts über die wirtschaftliche Situation der Mandantin, ob es eine eidestattliche Versicherung gibt, eine Insolvenz im Raum steht o.ä. kann ich nichts sagen. Solche Verfahren kann ich als Anwalt nur durchführen, wenn ich meinen Aufwand gerin halte - sie sind schon der dritte der mich deswegen anruft. Ich kann Ihnen aber nichts schicken - weil ich nichts habe.
Nun gut, keine Angaben die mir eine tatsächliche Bewertung der wirt. Situation erlauben - keine Zustimmung.
Die Daten kamen dann ca. 4 Wochen Später in Form einer BWA. (Vermutlich war ich nicht der einzige, der nicht ins blaue Hinein auf Geld verzichten wollte. Die BWA sah eigentlich ganz gut aus - gewisse Verbindlichkeiten - aber durchaus durch die Umsatzerlöse gedeckt.
Statt der Zustimmung zum Vergleich gab es einen Hinweis auf § 96 OWiG...
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