Schluss mit dem “Berliner Bankenskandal”

Das Volksbegehren “Schluss mit dem Berliner Bankenskandal” ist wegen seiner erheblichen Auswirkungen auf die Budgethoheit des Parlaments ein Volksbegehren “zum Landeshaushalt” im Sinne von Art. 62 Abs. 5 der Verfassung von Berlin – VvB – und deshalb unzulässig. Die Entscheidung des Senats von Berlin vom 3. Februar 2004, das Volksbegehren “Schluss mit dem Berliner Bankenskandal” nicht zuzulassen, ist daher nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin den Antrag der Init…

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Themen: Rechtsprechung , Berlin , Schluss , Berliner Bankenskandal

Erschienen 23. November 2005 auf http://log.handakte.de/.

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