Schlupflöcher (?) bei der Offenlegung und Begrenzung von Abfindungen ausscheidender Vorstandsmitglieder
am 16.11.2007 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Michael Hoffmann-Becking legt in ZIP 2007, 2101ff. Schlupflöcher offen, die der Gesetzgeber und der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bei der Begrenzung und Offenlegung von Abfindungsleistungen an scheidende Vorstandsmitglieder möglicherweise gelassen haben.
1. Schlupfloch: Der DCGK regt in seiner neuen Fassung eine Begrenzung der Abfindungsleistungen an vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder auf höchstens 2 Jahresbezüge bzw. auf die Restlaufzeit des Vertrages an (sog. Abfindungs-Cap). Scheidet das Mitglied jedoch “aus wichtigem Grund” aus, so soll überhaupt keine Abfindung gezahlt werden. Nun unterscheidet das Aktiengesetz allerdings zwischen der Abberufung (das betrifft nur die Organstellung des Vorstandmitglieds) und der Kündigung des Anstellungsvertrages mit der Gesellschaft, vgl. § 84 AktG. Also gibt es Fälle, in denen zwar eine Abberufung des Mitglieds aus dem Vorstand aus wichtigem Grund möglich ist , jedoch sein Dienstvertrag mit der Gesellschaft nicht so einfach aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Organstellung und Anstellung, so Hoffmann-Becking, aaO, 2105, sei zu schließen, dass in solchen Fällen eine vertragliche Abfindungsbegrenzung der Gesellschaft nichts hilft, wenn sie das Vorstandsmitglied abberuft: Sie ist darauf angewiesen, dass das Vorstandsmitglied der anschließenden Aufhebung des Anstellungsvertrages zustimme und dieses könne trotz einer vertraglichen Begrenzung auf 2 Jahresvergütungen auch mehr verlangen. Im Übrigen schlägt Hoffmann-Becking eine Vertragsgestaltung vor, mit der eine Koppelung von Anstellung und Organstellung sichergestellt werden kann, um solche Fälle möglichst auszuschließen.
Wozu sich Hoffman-Becking allerdings nicht äußert, ist die Frage, ob die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, dem beschriebenen höheren Abfindungsverlangen des ausscheidenden Mitglieds auch zustimmen dürfte. M.E. …
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