Schlupfloch für Schuldner - oder auch nicht
am 11.12.2006 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress
Es ist ein bekanntes Muster: der Ehemann ist Schuldner, hat aber nichts. Alles, was der Schuldner einmal hatte, hat er (rechtzeitig ?) auf seine Ehefrau übertragen.
Im Falle des Einfamilienhauses mochte der Ehemann aber dennoch seiner Frau nicht restlos vertrauen und ließ sich deshalb ein Nießbrauchsrecht (ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Nutzungsrecht) an der ihm vormals gehörenden ideellen Haushälfte bestellen.
Der Gläubiger pfändete nun dieses Recht und wollte es durchsetzen, indem er beantragte, ihm das Recht zur Verwaltung zu übertragen.
Geht aber nicht - befand der BGH (Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen VII ZB 29/06). Jedenfalls nicht so.
In diesem Fall besteht zwischen dem Nießbraucher und dem Alleineigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf die §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Auch die Regelung in § 1066 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Im Rahmen dieser Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft übt nach der Pfändung des Nießbrauchs der Gläubiger die dem Nießbraucher zustehenden Rechte und Befugnisse aus.
Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Nach § 745 Abs. 1 BGB kann durch Mehrheitsbeschluss eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
Der Schuldner und seine Ehefrau nutzen nach den getroffenen Feststellungen das auf dem Grundstück befindliche Haus gemeinsam als Ehewohnung. Sie haben damit stillschweigend eine Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB getroffen. Diesen dem Schuldner vereinbarungsgemäß zukommenden Gebrauch des Grundstücks kann die Gläubigerin in Ausübung der aus der Pfändung folgenden Befugnisse nicht ohne Beeinträchtigung …
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