Schlittenfahren auf eigene Gefahr

Sobald ausreichend Schnee gefallen ist kann man Jahr für Jahr glückliche Kinder mit ihren Schlitten auf öffentlichen Plätzen, Parks und Gartenanlagen beobachten. Jede noch so kleine Anhöhe wird ausgenutzt, je steiler, desto besser.

Doch schnell ist der Spaß vorbei, wenn es zu Stürzen kommt. Vielfach verlaufen diese glimpflich, aber was ist, wenn etwas Schlimmeres passiert? Wer ersetzt den zerstörten Schlitten, die zerrissene Hose oder bezahlt sogar die Arztrechnung? Kann man sich evtl. sogar an die Stadt oder die Gemeinde wenden, wenn der Sturz aufgrund eines Absatzes im Hang oder einer nicht erkennbaren Geländeunebenheit geschehen ist? Ist die Stadt verpflichtet, auf derartige Gefahrenquellen hinzuweisen?

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 3. September 2010 (AZ: I-9 U 81/10) dass die Stadt nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen solchen Absatz hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

In dem entschiedenen Fall rodelte der Kläger im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgegrenzten Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.

Zwar ist die Stadt verkehrssicherungspflichtig, hafte hier jedoch nicht, entschied das Gericht. Die Klage gegen die Stadt blieb somit erfolglos. Die Stadt sei schon gar nicht verpflichtet, hier einzuschreiten, weil das Gelände nicht als Rodelfläche …

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Themen: Haftung , Urteile , Schadensersatz , Wintersport , Staatshaftung , Oberlandesgericht Hamm , Rodeln , I-9 U 81/10 , Schlittenfahren
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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