Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Bundestag macht Weg frei für neue „Ombudsstelle“ der Rechtsanwaltschaft Berlin, 19. Juni 2009
Der Deutsche Bundestag hat gestern nahezu einstimmig (548 von 549 Stimmen) den Einspruch des Bundesrates gegen das
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht überstimmt. Damit ist
endgültig der Weg frei für die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen “Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft”.
Die Neuregelung orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher “Ombudsstellen” wie etwa bei Banken oder
Versicherungen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt
werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des
Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung
des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft
mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft,
des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-?rechtlichen
Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über
Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen
können, ist für beide Seiten freiwillig.
Die neue Schlichtungsstelle ergänzt die bestehenden lokalen Schlichtungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern und
eröffnet den Mandanten die Möglichkeit, die Berechtigung anwaltlicher Honorarforderungen oder das Bestehen von
Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Falschberatung durch eine von der Anwaltschaft unabhängige
Institution überprüfen zu lassen, ohne sogleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Der Bundesrat hatte Einspruch eingelegt, weil er mit einer anderen Regelung des Gesetzesvorhabens nicht
einverstanden war. Dabei geht es um eine Ergänzung der Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen.
Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es, die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und das
Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Auf Anordnung des Gerichts
kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle übernehmen un…
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