Schleswig-Holsteinisches FG: Verfassungswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 28.06.2011 - 3 K 217/08

Pressemeldung des Gerichts:

“Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ist der Überzeugung, dass die in § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung (§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F.) geregelte Steuerbefreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist. Eingetragene Lebenspartner müssen nach Auffassung des Gerichts Ehegatten gleichgestellt werden. Es hat deshalb mit Beschluss vom 28. Juni 2011 das Verfahren 3 K 217/08 ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eingeholt. Das Gericht schließt sich damit dem Finanzgericht Münster an, das mit Beschluss vom 24. März 2011 (8 K 2430/09 GrE) die gleiche Auffassung vertreten und ebenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat.

Der Kläger des ausgesetzten Verfahrens hat von seinem eingetragenen Lebenspartner 2008 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf der Insel Sylt erworben. Das Finanzamt hat für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Kläger hält dies für eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Ehegatten, die Grundstücke untereinander grunderwerbsteuerfrei übertragen können. Das Gericht hat sich d…

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Themen: GG , Finanzamt , Gre , Grunderwerbsteuer , Grestg
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 18. August 2011 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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