Schleswig-Holstein plant vorläufige Glücksspiellizenzen ab März

Zum 1. Januar 2012 ist in Schleswig-Holstein ein neues Glücksspielgesetz (GlSpielG SH) in Kraft getreten. Damit ist allen Spekulationen der Boden entzogen, dass das Land doch noch dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag der übrigen 15 Bundesländer beitreten und die bisher verfolgte liberale Linie aufgeben könnte. Das GlSpielG SH sieht vor, dass mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen und Sportwetten an private Veranstalter erteilt werden können (§ 48 GlSpielG SH).

Heute hat das Innenministerium in Kiel einen Entwurf einer Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung – GGVO) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die erste von zwei Verordnungen zu dem im Glücksspielgesetz vorgesehenen Lizenzierungsverfahren. Die Veröffentlichung der zweiten Landesverordnung über nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderlichen Leistungsfähigkeit und der technischen Anforderungen (ÜVO) wird auf der Seite des Innenministeriums in Kiel zwar ebenfalls bereits angekündigt, da diese Verordnung nach Auskunft des Innenministeriums aber zunächst gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden soll, ist mit ihrer Verabschiedung jedenfalls nicht mehr vor Anfang März zu rechnen.

In § 1 Abs. 3 der heute veröffentlichten Glücksspielgenehmigungsverordnung ist die Erteilung vorläufiger Genehmigungen vor Einrichtung des nach § 31 GlSpielG SH vorgesehenen Fachbeirats vorgesehen, so dass organisatorisch alle Hürden für die Erteilung der ersten Glücksspiel- und Sportwettengenehmigungen zum 1. März 2012 beseitigt sind und die Erteilung der ersten Genehmigungen nicht mehr durch die Verzögerung der Berufung eines Fachbeirats vereitelt werden kann.

Die Glücksspielgenehmigungsverordnung regelt detailliert sowohl die formellen Anforderungen an einen Genehmigungsantrag, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung. Sie enthält detaillierte Vorgaben zu der nachzuweisenden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. So ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung unter anderem die Einreichung eines Wirtschaftlichkeitskonzepts unter Berücksichtigung der Abgabepflichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 GGVO). Dem Genehmigungsantrag sind zudem lückenlose Lebensläufe der gesetzlichen Vertreter (§ 3 Abs. 2 GGVO) und polizeiliche Führungszeugnisse von Anteilseignern mit einem beherrschenden Anteil oder Sperranteil beizufügen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 GGVO).

Außerdem legt die Verordnung den Veranstaltern weitgehende Prüf- und Dokumentationspflichten auf. Für jeden Kunden ist ein eigenes Spielkonto einzurichten und zu führen. Voraussetzung für die Eröffnung eines Spielkontos ist die Identifizierung und Authentifizierung des Kunden (§ 5 Abs. 1 und 2 GGVO). Der Veranstalter hat …

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Themen: Gesetzgebung , Öffentliches Recht , Glücksspiel , Glücksspielrecht , Sportwetten , Schleswig Holstein , Glücksspielstaatsvertrag , Schleswig-holstein , Europäische Union & Eu-recht , Glücksspielgenehmigung , Glücksspielgenehmigungsverordnung , Glücksspiellizenz

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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