Schleswig-Holstein hat neues Datenschutz- und Informationszugangsrecht

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5253 Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat, sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 26.01.2012 in Kraft getreten (GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.). Das LDSG regelt den Datenschutz bei öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Nach rein organisationsrechtlichen Regelungen im LDSG durch Beschluss des Landtags am 24.08.2011 und Inkrafttreten am 30.09.2011 (GVBl. 2011, 252) erfolgte nun eine zweite LDSG-Novelle. Mit der ersten Novelle wurde den Anforderungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes genügt, wonach die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbehörden festgeschrieben werden musste. Die zweite Novelle brachte einige materiell- und verfahrensrechtliche Veränderungen, die in erster Linie Anpassungen des LDSG an neue technische Gegebenheiten bewirken. Wesentliche Auswirkungen auf das allgemeine Datenschutzniveau im Land Schleswig-Holstein wird die Novelle voraussichtlich nicht haben. Dies sind die wichtigsten im Jahr 2011 beschlossenen Änderungen des LDSG: • In der Regelung zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 5 LDSG) werden moderne Datenschutzziele festgelegt. • In § 7 LDSG wurde die bisher weitgehend wirkungslose Regelung zu den Verfahrensverzeichnissen geändert. Diese werden künftig durch das ULD im Internet allgemein zugänglich gemacht. • Durch eine Änderung des § 8 Abs. 2 LDSG wurde für gemeinsame Verfahren und Abrufverfahren erstmals eine einheitliche datenschutzrechtliche Verfahrensverantwortlichkeit eingeführt. • Die Normierung der Videoüberwachung wurde an die neueren Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz und in anderen Ländern angepasst (§ 20 LDSG). • Erstmals ins LDSG eingeführt wurde eine materiellrechtliche Regelung zur Veröffentlichung von Daten im Internet (§ 21). • Ebenfalls neu im LDSG ist die Regelung zu Informationspflichten bei unrechtmäßigen Übermittlungen (sog. Breach Notification, § 27a). • Die Rechtsstellung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) und seiner/ihrer Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der/die LfD unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Eine Abwahlmöglichkeit durch zwei Drittel des Landtags ist vorgesehen (§ 35 Abs. 3 LDSG). Der Tätigkeitsbericht des ULD ist nur…

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Themen: Gvbl , Uld , Ldsg

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://archiv.twoday.net/.

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