Schleichwerbung auch ohne Entgelt
Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte vorliegen. Die Existenz eines Entgelts als notwendige Voraussetzung für die Feststellung
dieser Absichtlichkeit anzusehen, könnte den Schutz der Interessen der Fernsehzuschauer gefährden.
Die EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ unterwirft die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien, um
sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden. Sie verbietet
„Schleichwerbung“, die definiert wird als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit
hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere
dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In einer 2003 von dem privaten Fernsehsender „ALTER CHANNEL” ausgestrahlten Sendung wurde eine kosmetische Zahnbehandlung
dargestellt, und zwar in drei Sequenzen vor, während und nach der Behandlung einer Patientin. Die Moderatorin unterhielt sich mit
einer Zahnärztin, die erklärte, dass diese Behandlung eine Weltneuheit sei. Die Wirksamkeit und die Kosten der Behandlung wurden
erörtert.
Daraufhin verhängte der ESR (Ethniko Symvoulio Radiotileorasis), der griechische Nationale Rat für und Fernsehen, eine Geldbuße von 25 000 € gegen Eleftheri tileorasi, die den
Fernsehsender besitzt und betreibt, und gegen ihren Präsidenten und Verwaltungsdirektor, Herrn Giannikos, weil die fragliche
Fernsehsendung Schleichwerbung enthalten habe.
Eleftheri tileorasi und Herr Giannikos erhoben gegen die Entscheidung des ESR Klage beim griechischem Staatsrat, dem Symvoulio tis
Epikrateias, der den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach der Auslegung der Richtlinie
„Fernsehen ohne Grenzen“ fragt. Der vorlegende Staatsrat möchte wissen, ob diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Existenz
eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte
Schleichwerbung vorliegt.
Zunächst ist nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf hinzuweisen, dass sich aus der Betrachtung der einschlägigen
Richtlinienbestimmung ergibt, dass sich das in mehreren Sprachfassungen der Richtlinie enthaltene Adverb „insbesondere“ in der
griechischen Fassung nicht findet. Sodann stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil klar, dass zur einheitlichen
Anwendung und Auslegung des Unionsrechts der Text einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen
auszulegen und anzuwenden is…
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