Schlechtes Wetter im Hause Kachelmann: Hoch Jörg verzieht sich

Aber Wolken bedeuten ja nicht immer auch gleich Hagel. Auch die Untersuchungshaft kann Sonnenseiten haben. Zum Beispiel kann sie einfach nur vorübergehende Verhinderung sein und damit für den inhaftierten Arbeitnehmer noch lange kein Grund, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.

Der Fortbestand des Vergütungsanspruchs kann sich aus § 616 S. 1 BGB ergeben. Dieser verlangt ganz allgemein eine Verhinderung aus persönlichen Gründen. Und bei der Untersuchungshaft liegt es ja auf der Hand, dass es sich hier immer um eine sehr persönliche Angelegenheit handelt. Juristisch richtig begründet man aber die Verhinderung mit einer öffentlichen Pflicht. Auch die Erfüllung öffentlicher Pflichten oder die Wahrnehmung eines Ehrenamtes kann nämlich einen persönlichen Grund darstellen. Im weiteren Sinne als öffentliche Pflicht kann dann auch die Pflicht angesehen werden, sich einer Untersuchungshaft zu beugen. Eine Pflicht sozusagen für jedermann ist dies insofern, als sie auch den Unschuldigen treffen kann. Dieser Ansicht folgen auch Rechtsprechung und Teile der Literatur: Wird Untersuchungshaft angeordnet, ist diese als eine persönliche Leistungsverhinderung anzusehen (BAG 11.08.1988 AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7; Erman/Belling BGB § 616 Rn 21). Natürlich ist bei einer solchen Form des Leistungshindernisses der Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ob das Hindernis nicht vom Dienstverpflichteten selbst verschuldet worden ist, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Mit anderen Worten kommt es auch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob jemand unschuldig oder…

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Themen: Bgb , Untersuchungshaft , Schuldig , Hagel , Wolken , RG
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. März 2010 auf http://www.law-observer.de.

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