Schlechte Karten für den Rechtsanwalt

Das OLG Koblenz hat einem Rechtsschutzversicherer einen direkten Regressanspruch gegen einen Anwalt zugesprochen, aber gleichzeitig eine Zurechnung des Mitverschuldens nach §§ 254, 278 BGB abgelehnt. Der Anwaltsvertrag einerseits und der Versicherungsvertrag andererseits sind rechtlich selbständige Verträge.

Im Streitfall hatte der Anwalt eine aussichtslose Klage eingereicht, weil er schlicht den falschen Beklagten in Anspruch genommen hatte. Für diese Klage hatte er vorab eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erhalten. Die Haftung des Anwalts ist offensichtlich. Die Rechtsschutzversicherung klagte im eigenen Namen gegen den Anwalt auf Rückerstattung der erlittenen nicht unerheblichen Kosten in Höhe von über € 27.000. Der Anwalt wehrte sich gegen die Klage mit einem Mitverschulden des Rechtsschutzversicherers.

Das Landgericht hatte in der Vorinstanz der Rechtsschutzversicherung ein erhebliches Mitverschulden angelastet, da diese im Vorfeld der Klageerhebung die Erfolgsaussichten der Klage geprüft hatte. Sie hatte daraufhin eine Deckungszusage erteilt, obgleich die Aussichtslosigkeit offenkundig war.

Das OLG Koblenz folgte dem nicht, und verurteilte den Anwalt zur Zahlung des Gesamtschadens. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Rechtsschutzversicherer ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht des Mandanten und Versicherungsnehmers gegen den Anwalt zu – § 17 Nr. 8 Satz 1 ARB 2001.

Eine Minderung des Anspruchs wegen Mitverschuldens scheidet nach Auffassung des OLG Koblenz aus, weil es auf ein Mitverschulden des „Beschädigten“ ankomme – dies soll nur der Mandant und Versicherungsnehmer sein. Der Rechtsschutzversicherer ist kein Erfüllungsgehilfe des Mandanten im Anwaltsvertrag.

Das OLG Koblenz kommt ferner zu dem Schluss, dass im Fall der Anrechnung eines Mitverschuldens die Versicherung gegenüber dem Anwalt quasi eine Schadensversicherung übernehmen würde, die diesen von seiner eigenen Verantwortung entbinden würde. Dem kann der Blogger nicht folgen. Die Versicherung trifft allenfalls ein Mitverschulden – welches sicher nicht den gesamten Schaden ausmachen würde und den Anwalt folglich auch nicht faktisch vollständig von seiner Haftung entbindet.

Dem OLG Celle hatte in einem anderen Fall Bauchschmerzen (musste aber nicht darüber entscheiden), dass der Rechtsschutzversicherer zwar auf der einen Seite die Deckungszusage auf Grund fehlender Erfolgsaussichten verweigern kann, aber auf der anderen Seite vollen Schadensersatz beim Anwalt regressieren will – auch wenn die Aussichtslosigkeit offenkundig war.

Im schlimmsten Fall könnte die Versicherung den Anwalt auch sehenden Auges ins offene Messer laufen lassen ohne befürchten zu müssen, dafür eine Mitschuld tragen zu müssen. Solange den Mandanten keine Mitschuld trifft. Eine Haftung der Versicherung käme also in Betracht, wenn die Versicherung eine eigene Beratung…

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Themen: Rechtsanwalt , Admigra , Anwaltshaftung , Arb , Brak-mitt. 2011 - 195 , Njw-rr 2011 - 761 , Olg Koblenz Urt. V. 16.02.2011 - 1 U 358/10 , Versr 2011 - 791

Erschienen 2. September 2011 auf https://www.admigra.de/blog.

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