Schlechtbewerbung steht Nichtbewerbung gleich
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 05.10.2011 L 19 AS 1870/11 B ER – und – L 19 AS 1871/11 B wie folgt
entschieden:
Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis weigern, die in dem eine ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
festgelegten Pflichten zu erfüllen. … Bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren hat sich der Antragsteller nach Aktenlage überhaupt
nicht beworben. Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine
unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein
Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der
Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B
7a AL 14/05 R = juris Rn 19).
Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen
Dies gilt – im Sinne einer Obliegenheit – auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines
Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt. Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle
Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und
den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist
hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R = juris Rn 19).
Quelle
Hintergrund der Geschichte ist, dass ein Leistungsberechtigter sich auf übersandte Vermittlungsvorschläge nicht beworben hatte.
Hierfür wurde er sanktioniert und folgesanktioniert i.S.d. § 31 SGB II. Nach der Folgesanktion, immerhin 60% des Leistungsbetrages,
wurde eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen und es wurden ihm 2 Vermittlungsvorschläge übersandt. Hierauf soll
sich der Leistungsberechtigte auf einem Vermittlungsvorschlag nicht beworben haben, auf den weiteren Vermittlungsvorschlag nur
unangemessen.
Unangemessen deshalb, weil er nicht die geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen übersandt hat, sondern sich lediglich per
Email wie folgt beworben hat:
hiermit bewerbe ich mich auf Grund der Stellenausschreibung des Jobcenters. Da ich zur Zeit Harz 4 beziehe würde ich mich freuen, bei
Ihnen einen 400 EUR Job anzutreten zu können. Außerdem mache ich zur Zeit einen Fernlehrgang zum Fremdsprachenkorrespondenten,
wodurch ich nicht 100% flexibel bin. Da ich zur Zeit unter einer S…
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