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Schlappe für Internetvertragsfallen

am 26.04.2008 von http://www.lehrstellen-verein.de/lupus

Beinahe wäre bei mir das Urteil des Amtsgerichts Hamm 17 C 68/08 unbemerkt geblieben. Gegenstand des Rechtstreits war eine Forderung, die durch die Inanspruchnahme eines vermeintlich kostenfreien Internetdienstes entstanden sein soll. Wie so häufig waren die Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt, während die Seite an sich den Eindruck eines Gratis-Angebots erweckte.
Wie schon das Amtsgericht München seinerzeit, hat das AG Hamm die Klage abgewiesen. Schon aus formalen Gründen, weil der Kläger keine taugliche Abtretungserklärung vorlegen konnte und der Verfügung des Gerichts, die AGB vorzulegen nicht nachkam. Dennoch finden sich im Urteil einige Anmerkungen zu der AGB-Falle:
Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit …

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