Schlappe für Internetvertragsfallen

Beinahe wäre bei mir das Urteil des Amtsgerichts Hamm 17 C 68/08 unbemerkt geblieben. Gegenstand des Rechtstreits war eine Forderung, die durch die Inanspruchnahme eines vermeintlich kostenfreien Internetdienstes entstanden sein soll. Wie so häufig waren die Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt, während die Seite an sich den Eindruck eines Gratis-Angebots erweckte.

Wie schon das Amtsgericht München seinerzeit, hat das AG Hamm die Klage abgewiesen. Schon aus formalen Gründen, weil der Kläger keine taugliche Abtretungserklärung vorlegen konnte und der Verfügung des Gerichts, die AGB vorzulegen nicht nachkam. Dennoch finden sich im Urteil einige Anmerkungen zu der AGB-Falle:

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. § 305c BGB.

Ergo: Kein Anspruch auf Zahlung.

Mehr dazu bei verbraucherrechtliches, dort findet sich das Urteil auch im Volltext, in der Rechtsprechungsdatenbank NRW ist es leider noch nicht zu finden.

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Erschienen 26. April 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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