Die Fichte im Recht
Juristisches und Sonstiges | 25. April 2007 — Bis jetzt hat sich unsere in loser Folge erscheinende Naturkundeserie ja nur auf die "Fauna" bezogen. Eine aktuelle Entscheidung d…
Als Nachlese zum gestrigen Eintrag hier noch die schönsten Blüten gerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen aus dieser Entscheidung: Das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Einfamilienhaus ist in Bungalowbauweise ohne ausgebautes Obergeschoss errichtet. Ausarchitektonischen Gründen besitzt das Haus ein vorkragendes Dach. Im nordwestlichen Bereich des Hauses liegt eine etwa 8 x 8 m große Terrasse. Das überstehende Dach ist so konstruiert, dass es Schatten verursacht und auch ohne die Fichten der Schatten des Daches selbst unter Berücksichtigung der Nordwestausrichtung des Bauwerkes und seiner Terrasse den Lichteinfall in die Fenster des Wohnhauses massiv behindert. In dem dem Haus zugewandten Bereich weisen die überkragenden Dächer schwarz-braun lasiertes Holz auf. In dem dem Grundstück der Beklagten zugewandten westlichen Bereich des Hauses. Der Kläger liegen Wohnzimmer, Diele, Schlafzimmer und Esszimmer. Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr jeden Tages müssen die Kläger im Haus künstliche Beleuchtung einschalten, allerdings nicht wegen der Beeinträchtigung durch die Fichten der Beklagten, sondern aufgrund der Lage und Bauweise des Hauses. Vom 20. April bis 23. August (126 Tage) beeinträchtigen die Fichten der Beklagten zu Mittag (12.00 Uhr MEZ) das Grundstück der Kläger überhaupt nicht. Bei einer Sonnenhöhe von 27 oder 26° gibt es vom 4. November bis 6. Februar (95 Tage) bzw vom 5. November bis 3. Februar (91 Tage) um 12.00 Uhr MEZ eine starke Beeinflussung des Grundstückes der Kläger durch die Fichten. Eine fotometrische Vergleichung an beiden Grundstücken ergibt einerseits die Abdunkelung der Wohnräume des Hauses der Kläger durch den starken Eigenbewuchs, andererseits erfolgt durch Streulicht eine geringfügige Aufhellung des Schlagschattens der Fichten d…
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