Schlafender Staatsanwalt und Abwesenheitsrüge
am 05.10.2006 von http://www.strafblog.de
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 2.3.2006 - 2 Ss 47/06 -, abgedruckt in NStZ-RR 2006, 315f., die Revision eines Angeklagten verworfen, der geltend gemacht hatte, der Sitzungsstaatsanwalt sei in der Hauptverhandlung vorübergehend eingeschlafen und deshalb zeitweise nicht anwesend gewesen. Daher liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
In der Revisonsbegründung hatte die Verteidigung vorgetragen, der Vorsitzende des Gerichts habe sich nach Befragung des Angeklagten an den Staatsanwalt gewandt, um diesem das Wort für eine Befragung des Angeklagten zu erteilen. Der Staatsanwalt habe mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigten bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen und sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede des Vorsitzenden Herr Staatsanwalt? sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Position verblieben. Erst nach mehreren Sekunden reaktionslosen Verweilens habe er sich dann plötzlich wieder räumlich orientiert, von seinem Fragerecht aber keinen Gebrauch gemacht. Es sei offenkundig, dass der Staatsanwalt vorübergehend eingeschlafen sei.
Das OLG hat die Formalrüge als nicht ausreichend begründet angesehen. Zwar könne der Schlaf in der Sitzung eine Abwesenheit begründen. Voraussetzung sei aber, dass der Staatsanwalt über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hätte. Hierzu sei aber nichts vorgetragen. Insbesondere fehlten in der Revisionsbegründung jegliche Angaben zur Dauer des Schlafes. Es könne sich auch um eine nur momentane Unaufmerksamkeit des Sitzungsvertreters gehandelt haben. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Staatsanwalt auch schon während der Befragung des Angeklagten durch den Vorsitzenden geschlafen hätte.
Im übrigen könnten Sitzungsteile, die in Abwesenheit eines notwendigen Beteiligten stattgefunden haben, wiederholt werden. Die Revision müsse sich daher auch zu der Frage verhalten, ob die während der Abwesenheit (hier: während des Schlafes) vorgenommen Prozesshandlungen wiederholt worden seien. Fehle es - wie im vorliegenden Fall - an entsprechenden Darlegungen, scheitere die Revision auch hieran.
Autor: RA Rainer Pohlen
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