Schlafende STA
Bei den Vier Strafverteidigern habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die in einem Verfahren sehr langsam bis gar nicht
arbeitet. Missachtet wird dabei möglicherweise in eklatantem Maße das allgemeine Beschleunigungsgebot in Strafsachen. Mit der
Beachtung des allgemeinen Beschleunigungsgebotes in Strafsachen (Art. 6 MRK, Art. 5 III S 2 MRK, Art. 2 II S 2 GG, Nr. 5 RiStBV)
nehmen es viele Staatsanwaltschaften nicht genau oder missachten es schlichtweg. Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft
für die Beachtung des Beschleunigungsgebots - auch gegenüber der Polizei - Sorge zu tragen (Meyer-Goßner StPO, 48. Aufl., § 160 Rn 1)
Sie muss von vornherein alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen
Schnelligkeit abzuschließen (BVerfGE 20, 45, 50; 21, 220, 222; 36, 264, 273; 46, 194, 195; st. Rspr.) Dies kann in tatsächlich und
rechtlich schwierigen Verfahren mit einem zu erwartenden großen Ermittlungsumfang zur Notwendigkeit organisatorischer Vorkehrungen
führen, die bis hin zur Einrichtung einer mit mehreren Staatsanwälten besetzten Arbeitsgruppe reichen können (Meyer-Goßner, § 160 Rn
3). Bei längeren Erkrankungen (BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 6) oder nicht nur vorübergehender Arbeitsüberlastung des
zuständigen Staatsanwalts (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8) ist - auch in Abhängigkeit von der Schwere des Tatvorwurfs und
der für den Beschuldigten mit dem Verfahren einhergehenden Belastungen - über eine Umverteilung der Aufgaben nachzudenken
(Oberstaatsanwalt beim BGH Dr. Christoph Krehl, Lehrbeauftragter an der Universität Frankfurt a.M./ Wiss. Mitarbeiter Lutz Eidam,
LL.M., Universität Frankfurt a.M., NStZ 2006, 1 ff.). Ein wesentlic…
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