Schlägerei unter Arbeitskollegen – Kündigung für beide!
Schlägerei unter Arbeitskollegen – Kündigung für beide!
Es ist anerkannt, dass bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen nicht nur eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers in
Betracht kommt, der den ersten Schlag geführt hat oder der den Streit begonnen hat.
Eine Kündigung ist schon dann möglich, wenn sich herausstellt, dass eine erhebliche aktive Beteiligung vorliegt.
Auch eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Auch ein Verhalten im Vorfeld der Schlägerei kann schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wie zum Beispiel eine schwere
Beleidigung des Arbeitskollegen. Der Arbeitgeber wird in dieser Situation meist eine fristlose, verhaltensbedingte, außerordentliche
Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann sich dann gegen die Kündigung mittels wehren.
Das Bundesarbeitsgericht führt zu einem Fall (Schlägerei zwischen zwei Cargo-Mitarbeiter) aus:
“Im Fall einer Schlägerei unter Arbeitnehmern liegt nicht in jeder auch unfreiwilligen Verwicklung eines Arbeitnehmers eine
Pflichtverletzung. Jedoch kann wegen des beträchtlichen Gefährdungspotentials die erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an
der tätlichen Auseinandersetzung einen wichtigen Grund …
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