Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hat Freispruch aufgehoben
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 29. April 2010 — Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrläs…
Das LG Bremen hat den Polizeiarzt V. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erneut freigesprochen; der Vorsitzende erkannte offenbar gleich die Problematik dieses Freispruchs, denn er erwartete lt. Pressemeldungen ""Wir werden Schläge für dieses Urteil einstecken" (Quelle). Vor einem Jahr hatte der BGH ein freisprechendes Urteil des Gerichts aufgehoben - (hier mein damaliger Beitrag im Beck-Blog- dort auch weitere Hintergründe zum Fall). Die damalige Begründung des LG, die von Überforderung des Arztes, der erstmals eine Beweissicherung per Brechmittel durchgeführt hatte, ausging, hatte der BGH zutreffend für nicht durchgreifend erachtet.
Nun hat eine andere Kammer des LG den Angeklagten erneut frei gesprochen. Diesmal allerdings mit der Begründung, die Kausalität des zwangsweisen Brechmitteleinsatzes für den Tod sei nicht zweifelsfrei erwiesen. Zwar hat die Mehrheit der Experten einen Kausalzusammenhang angenommen, das Gericht meinte aber - mit der Minderheit der Experten - nicht ausschließen zu können, dass der Tod durch einen bei der Obduktion festgestellten Herzfehler des Opfers verursacht sei (Bericht der taz).
Nun kann ich mangels eigener medizinischer Expertise (und schon mangels Kenntnis der entsprechenden Gutachten) den medizinischen Gutachterstreit kaum lösen, halte die Begründung aber aus rechtlichen Gründen für wenig überzeugend. Bei einer Ursachenreihe, die typischerweise für jeden Erfolg vorliegt, gibt es nicht die eine Ursache, die alle anderen ausschließt. Für die Kausalität bei einem Tötungsdelikt, so lernen es die Studenten im ersten Semester, genügt die (Mit-)Verursachung des konkreten Erfolgs einer Lebensverkürzung. Zu beweisen war deshalb nicht etwa, dass der Brechmitteleinsatz des Arztes V. allein den Tod verursacht hat, es genügte - wie bei allen Tötungsdelikten - eine Mitverursachung des Todes in diesem Zeitpunkt - zum Beispiel durch die Dramatik einer zwangsweisen Einführung der Magensonde. Die Annahme, dass das Opfer ohne den Brechmitteleinsatzes allein wegen des Herzfehlers zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre, halte ich aber für ziemlich fernliegend. Lag eine atypische Konstitution des Opfers vor, könnte zwar - nach Lehrmeinung - die objektive Zurechnung in Frage stehen. Allerdings sind die Grenzen für einen Ausschluss hier sehr eng zu ziehen, im Grunde deshalb, weil nicht nur die Gesunden, sondern eben auch die Kranken von den Tatbeständen der §§ 211 StGB geschützt werden. Die entscheidenden Grenzziehungen werden hier erst im subjektiven Tatbestand verankert: Man kann zwar bei noch unbedarften jugendlichen oder heranwachsenden Tätern plausibel argumentieren, dass für sie eine untypische Opferkonstitution (Herzfehler, Bluterkrankheit) nicht vorhersehbar war. Für einen akademisch ausgebildeten und approbierten Mediziner jedoch liegt die Verteidigung, er habe mit einem Herzfehler nicht rechnen können, deutlich ferner. Um das noch einmal zu untermauern…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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