Schlachtarbeiten in einem Schlachthof – ohne Heilige Johanna und nicht von Brecht, dafür neues zum Betriebsübergang vom Bundesarbeitsgericht
am 01.03.2007 von recht verständlich
C ist eine Stadt in Sachsen – mit einem Schlachthof. In diesem arbeitete Herr A in der Rinderschlachtung – schon seit 1979. Der Schlachthof überstand die Wende : Die Fleischversorgung C GmbH übernahm die Arbeitgeberstellung.
Am 18. September 1996 nun schloß Herr B einen Werkvertrag mit der C GmbH einen Werkvertrag ab. Demzufolge übernahm dieser in dem Schlachthof die Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten. Herr A arbeitete weiter wie gehabt – nur dass er jetzt seinen Lohn anstatt von der C GmbH von B erhielt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag hielt man offensichtlich nicht für erforderlich.
Nur kurze Zeit später, bereits im Jahre 1997 wurde der Schlachthof verkauft – einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Anlagen und Geräte. Neue Eigentümerin wurde die G Fleisch GmbH. Diese kündigte nun den Werkvertrag mit B. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag hatte sie nämlich miterworben. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 31.12.2004. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 hatte die neue Eigentümerin diese Arbeiten an die E vergeben.
Bei der E handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – aber nach slowakischem Recht. Diese führt die Arbeiten im Wesentlichen mit slowakischen Arbeitskräften durch.
Herr A war nun der Auffassung, dass er weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit B stand – diente ihm seine Arbeitskraft an und weil B hierfür keine Verwendung hatte, verlangte er Annahmeverzugsentgelt.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsansprüchen teilweise entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Herrn A blieb erfolglos.
Dieser hatte bislang so argumentiert, …
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