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Schießbefehl II – Über die Lösung gesellschaftlicher Grundsatzfragen

am 20.07.2007 von Law on the Blog

Eine Eigenartigkeit Österreichs ist es, dass die politische – und über sehr, sehr weite Strecken auch die mediale Diskussion – praktisch ohne Anbindung an einen intellektuellen Diskurs stattfindet, der auf dem Fundament halbwegs profunder ethischer, philosophischer und (wenn man will) moralischer Kenntnisse und Uberzeugungen beruht.
Dies hat zum Ergebnis, dass auch bedeutende gesellschaftliche Probleme, wie Generationenfragen, Familienförderung und aktuell die Landesverteidigung durchwegs (und bestenfalls) auf „Hausverstandsebene“ und je nach ideologischer Tagesverfassung diskutiert, und letztlich auch gelöst werden.
Man hat den Eindruck, dass weder Politiker noch Journalisten sich die Mühe machen wollen, ein Problem in seiner ganzen Tragweite darzulegen und dann den Weg und die Methodik, die zu ihrer persönlichen Lösung geführt haben, darzustellen. Oder könnte man unterstelle, dass sie dazu oft gar nicht in der Lage wären, so im Sinne des Fred Sinowatz* seinerzeit, sich einfach vor der Komplexität der Welt kapitulieren?
Hervorragend läßt sich dies an der österreichischen Version der Schießbefehldebatte zeigen, die um die Frage entbrannt ist, wer im Ernstfall den Befehl … ja wofür eigentlich? … geben soll/kann/darf.
Die beteiligten Politiker haben in der medialen Diskussion bisher eigentlich nur unter Beweis gestellt, das sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage waren die richtigen Fragen zu formulieren, die es zu beantworten gibt. Von moralisch, philosophisch, rechtstheoretischem Belang ist ist ja zu keinem Zeitpunkt die Frage gewesen, wer etwas „befehlen“ darf, sondern allenfalls die Frage, ob ein Gesetz anordnen darf, dass unschuldige Beteiligte bewusst und gewollt zum Zwecke der Gefahrenabwehr in ihrer Gesundheit oder ihrem Leben beeinträchtigt werden dürfen.
Will …

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