Schiedsrichter Manfred Amerell ./. DFB Theo Zwanziger
Der wortgewallte Theo Zwanzinger kann es nicht lassen und daher muss sich mal wieder ein Gericht mit ihm befassen. Diesmal die
Augsburger Puppenkiste das Augsburg,
das der Schiedsrichter Amerell angerufen hatte, um Zwanziger im Eilverfahren erfolgreich folgende Aussage gerichtlich verbieten zu
lassen:
"Nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen
dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern."
Nach einem Bericht in der Augsburger Allgemeinen sei das Gericht der Ansicht, die Äußerung verletze das allgemeine von Amerell, weil
Zwanziger "eine Beziehung zweier Erwachsener" mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im kirchlichen Umfeld gleichgestellt habe.
Wenn Amerell andere Menschen nicht sexuell belästigt hätte, wäre nach meinem Verständnis ein Vergleich mit den Mißbrauchfällen in der
katholischen Kirche eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn sich aber die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegen Amerell
bestätigen sollten, wofür derzeit die belastenden Aussagen von vier Schiedsrichtern sprechen könnten, sehe ich keinen gravierenden
Unterschied in der seiner Handlungen. Der
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, der durch die
geistert, liegt im rechtstechnischen Sinne aber wohl eher nicht vor. Zur Debatte steht vermutlich der Vorwurf der sexuellen und damit wären wir bei einer tätlichen
Beleidigung. Dann wäre Zwanzigers Vergleich tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die graduellen Unterschiede der in
stehenden Straftatbestände zu groß wären.
Dazu möchte ich auf die Strafrahmen der entsprechenden Tatbestände aus dem (StGB) verweisen:
§ 176 StGB – Sexueller Mißbrauch von Kindern
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Wie sogleich zu lesen, ist sexuelle Nötigung ein Verbrechen (§ 12 StGB) und wird härter bestraft als der sexuelle Mißbrauch von
Kindern.
§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer
der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder
an dem oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Der Vollständigkeit halber zitiere weiter aus dem StGB.
§ 185 StGB – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird…
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