Schenkungen und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Wichtige Neuerungen des Erbrechts für Erbfälle ab dem 01.01.2010

Schenkungen

Machte ein Pflichtteilsberechtigter bei Erbfällen bis zu 31.12.2009 sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Erben geltend, weil der Erblasser ihn nicht nur enterbt hatte sondern zu Lebzeiten auch noch Schenkungen an die Erben oder Dritte gemacht hatte und so den Nachlass bei seinem Tode verkürzt hatte, kam es für die Frage der Ausgleichspflicht einzig darauf an, ob die Schenkung länger als 10 Jahre zurücklag oder diese zeitliche Zäsur noch nicht erreicht hatte. Alles was länger als 10 Jahre zurücklag wurde gar nicht, alle jüngeren Schenkungen umfassend berücksichtigt. Dies wurde als ungerecht empfunden, da im Extremfall ein Tag darüber entscheiden konnte, ob erhebliche Ausgleichszahlungen anfielen. Hier wurde der Erblasserwille entscheidend gestärkt.

Künftig wird eine Schenkung um so weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Dies auch im Interesse des Beschenkten, der nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein soll, sich mehr und mehr darauf einzustellen, dass er umfassend behalten kann, was ihm vor Jahren geschenkt worden ist.

Jetzt wurde geregelt, dass sich die Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Jahr um Jahr um 10 % des Wertes einer Schenkung reduziert. Liegt eine Schenkung also beispi…

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Themen: Erben , Brauch , Schenker
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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