Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 5. Februar 2010 — Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu bef…
Wenn die Schwiegereltern eine Schenkung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter vornehmen, dann wollen sie meistens eigentlich, dass das Geld auch dem eigenem Kind zugutekommt. Häufig wird aber vergessen eine Rücktrittsklausel für den Fall der Scheidung in die Schenkung einzubauen oder anderweitig für den Fall der Scheidung vorzubeugen.
Die Schenkung droht dann in den Zugewinnausgleich zu fallen, so dass maximal die Hälfte der Schenkung bei dem Kind verbleibt.
Ein Urteil des BGH vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - zeigt auf unter welchen Umständen die Schwiegereltern die Schenkung in diesem Fall von dem Schwiegerkind zurückverlangen können.
Das Gericht stellt dabei darauf ab, dass Grund der Zuwendung der Glaube daran war, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung damit dem eigenen Kind innerhalb der Ehe zugute kommt. Da dieser Grund mit der Scheidung wegfällt liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, so dass die Schenkung zurückverlangt werden kann. Allerdings erfolgt eine Anrechnung, wenn das Kind während der Ehe Vorteile der Schenkung genutzt hat.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg und f…
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