Schenkung der Muttergesellschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Auch eine Schenkung, die ein Arbeitnehmer von der Konzernmuttergesellschaft erhält, stellt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Der Kläger war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt einen Scheck über 5.200 € der B-GmbH mit einem Begleitschreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt: Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Die objektiven Umstände der Zuwendung deuteten darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, sei unmaßgeblich.

Zum Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h., wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Finanzamt die streitige Zuwendung von 5.200 € richtigerweise als Arbeitslohn des Klägers angesehen. Das Finanzgericht Düsseldorf schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg an, auch wenn es sich dabei um ein obiter dictum handelt.

Dass die Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist, wird daran deutlich, dass nur die 167 Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung durch die ehemalige Konzernmutter erhalten haben, dass die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und dass die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen. Diese objektiven …

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Themen: Lohnsteuer , Arbeitslohn , Schenkung

Erschienen 8. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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