Können Schwiegereltern Geldgeschenke zurückfordern?
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Der Bundesgerichtshof hat eine grundlegende Entscheidung darüber getroffen, ob Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind nach gescheiterter Ehe zurückfordern können. Zugleich wurde bestimmt, wie diese Schenkung in der Vermögensaufstellung des Schwiegerkindes aufzuführen ist und somit Einfluss auf die güterrechtlich Auseinandersetzung der Beteiligten nimmt.
Das Urteil vom 3.2.2010 betraf also die rechtliche Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten sowie im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind. Mit diesem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den so genannten „unbenannten Zuwendungen“ radikal aufgegeben.
Die bisherige Rechtsprechung: Bisher war es so, das Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind, die um der Ehe willen hingegeben worden sind, nicht zurückfordern konnten.
Der Bundesgerichtshof lehnte in ständiger Rechtsprechung den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ab, da er die Zuwendungen nicht als Schenkung qualifizierte (BGH, Urteil vom 7. September 2005, XII ZR 316/02; BGH, Urteil vom 12.4.1995, XII ZR 58/94).
Die neue Rechtssprechung: Nach der jetzt neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllen auch schwiegerelterliche Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB, wenn diese Schenkung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt ist.
Die Begründung: Regelmäßig ist festzustellen, dass bei den Schwiegereltern die Vorstellung besteht, die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind werde Bestand haben. Mit dieser Vorstellung werden die Schenkungen an das Schwiegerkind getätig. Wird sie allerdings nicht erfüllt und die Ehe scheitert, entfällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung und führt somit zu einem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind.
Das heißt, die Schwiegereltern können die Schenkungen zurückfordern.
Die weiteren Folgen: Bisher wurden Schenkungen aufgrund des nicht gegebenen Rückforderungsanspruches im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Anfangsvermögen bei dem Schwiegerkind nicht berücksichtigt. In das Endvermögen flossen sie hingegen auch bisher ein, sofern die Schenkung noch vorhanden war. Das hieß bisher auch, dass das Schwiegerkind ggf. in Höhe der hälftigen Schenkung zugewinnausgleichspflichtig gegenüber dem ehemaligen Partner, also Kind der Schwiegereltern, werden konnte.
Nach der jetzt geltenden Rechtsprechung ist die Schenkung allerdings sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen – soweit noch vorhanden – einzustellen. Die Werte des Anfangsvermögens und des Endvermögens werden allerdings nicht dadurch berührt, da wegen des nun juristisch gegebenen Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern zeitgleich ein Rückforderungsanspru…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Juni 2010 auf http://aktuell.szary.de.
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