Schenkkreise
am 11.11.2005 von Blickpunkt Recht & Steuern
Die Teilnehmer an einem sogenannten “Schenkkreis” können, wie der Bundesgerichshof in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen bestätigt hat, die Rückerstattung der Beträge verlangen, die er im Zuge der Teilnahme an diesem “Schenkkreis” gezahlt hat.
Die “Schenkkreise” sind typischerweise nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des “Empfängerkreises” erhielten von ihnen nachgeordneten “Geberkreisen” bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die “Beschenkten” aus dem “Spiel” aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende “Geberkreise” zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den “Empfängerkreis” aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen “Mitspieler”.
Der BGH hat hier die Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt, die dem Kläger die Rückzahlung der auf der untersten Ebene von ihm selbst gezahlten Beträge nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen hatten.
Nach Auffassung des BGH kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des “Schenkkreises” war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt, allerdings spriht hier der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB ausnahmsweise gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB. Die in …
Die Entscheidung des BGH liegt inzwischen im Volltext vor:
http://www.versicherung-recht.de/urteile/details.php?id=33
Zur Zahlung iRe sog. “Schenkkreises”
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Sittenwidrigkeit und Kondiktion bei Schenkkreisen
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LawBlog / “Ich habe im Fernsehen was gesehen, so mit Pflichtverteidiger.” “Einen Pflichtverteidiger kriegen Sie nicht. Nicht bei 20 Tagessätzen und so einer relativ einfachen Angelegenheit. Noch dazu, wo Sie nicht vorbestraft sind.”…
