Grenzkodex: Schengener Grenzkodex
Blickpunkt Recht & Steuern | 28. April 2006 — Der „Schengener Grenzkodex“ (EU-Verordnung Nr.562/2006), der das Überschreiten der EU-Binnengrenzen durch Personen regelt, ist …
... der Assistenzeinsatz des Bundesheers an der Grenze zu Ungarn soll auch nach der Aufhebung der Grenzkontrollen weitergehen. Etwas schizophren klangen dabei die Aussagen der beteiligten Politiker nach dem heutigen Ministerrat: Obwohl Kanzler Gusenbauer meinte “es sieht so aus, dass unsere Nachbarstaaten imstande sind, die erforderlichen Auflagen zu erfüllen”, meinte Vizekanzler Molterer es sei wichtig “dass wir den Assistenzeinsatz verlängern.”
Wichtig? Mir würde “rechtskonform” schon genügen, ich bin nämlich von der Zulässigkeit keineswegs überzeugt. Einmal abgesehen davon, dass es einer modernen rechtsstaatlichen Demokratie schlecht ansteht, das Militär dauerhaft mit polizeilichen Aufgaben zu beschäftigen: Das Schengener Abkommen (in der Fassung des Schengener Grenzkodex, EU-VO 562/2006/EG) sieht eine verpflichtende Abschaffung der Binnenkontrollen vor. Jede systematische oder auch stichprobenmäßige Kontrolle, die ausschließlich aufgrund des Überschreitens einer Binnengrenze durchgeführt wird, ist unzulässig. Die Binnengrenzen dürfen vielmehr “unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.” (Art. 20) So übrigens auch § 10 Genzkontrollgesetz, wonach Außengrenzen in der Regel nur an Grenzübergangsstellen, Binnengrenzen hingegen an jeder Stelle überschritten werden dürfen.
Dies war bisher verboten, bzw ist es bei Außengrenzen nach wie vor, und die Hauptaufgabe des Bundesheers war es daher, illegale Grenzgänger aufzuspüren. Obwohl zukünftig erlaubt, werden die meisten Grenzgänger aber wohl auf den dafür vorgesehen Straßen und Übergängen einreisen — und dort darf eine Kontrolle ebenfalls nicht mehr erfolgen: Obwohl die Abschaffung der Grenzkontrollen “die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten” prinzipiell nicht berührt, (Art. 21) dürfen diese “nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen” haben, und zwar auch nicht in Grenzgebieten. Die Ausübung dieser polizeilichen Befugnisse darf also keine Grenzkontrollen zum Ziel haben und muss “in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet”, dh insb “auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden”: Das ist die berühmte “Schleierfahndung”. Eine systematische Kontrolle aller Grenzgänger, und zwar auch solcher, die die “grüne Grenze” benutzen, ist im Gegenzug aber klar europarechtswidrig.
Nach dem momentanen Stand der Dinge wird die Grenze zu Ungarn am 21. 12. 2007 zur EU-Binnengrenze. Erlaubt sind dann, wir erinnern uns, nur mehr “normale” polizeiliche Kontrollen, die nicht bloß aufgrund eines Grenzübertritts erfolgen dürfen. Derartige Kontrollen führt aber im Inland nicht das Militär durch; die Verlängerung des Assistenzeinsatzes erscheint daher rechtlich ziemlich fragwürdig. Solange sich das Bundesheer ein gutes Stück von der Grenze entfernt aufhält (beim Ungarnaufstand 1956 waren es befohlene 500m, mit diesem Abstand sollte man auch 2007 das Auslangen finden), bloß “Flagge zeigt” und nicht versucht Personen oder Fahrzeuge zu kontrollieren ist dagegen rechtlich (abgesehen von den zuvor angestellten prinzipiellen Erwägungen ) wahrscheinlich nicht viel zu sagen. Sinnvoll ist es natürlich nicht, aber das steht auf einem anderen Blatt.
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