Scheme of Arrangement – von Eingriffsnormen und räuberischen Gläubigern (Akkordstörern)
von Ulrich Wackerbarth
Maier bespricht in der aktuellen NZI 2011, 305 ff. “Die praktische Wirksamkeit des Schemes of Arrangement in Bezug auf
englischrechtliche Finanzierungen”, neben dem Beitrag von Mayer-Löwy/Fritz, ZInsO 2011, 662 ff. wohl eine u.a. auf den Beitrag von Lambrecht, ZInsO 2011, 124 ff. “Das Scheme
of Arrangement zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes”.
1. Der Meinungsstreit
Der englische Zwangsvergleich unter Aufsicht des High Court of Justice ist eine aktuell sehr beliebte Möglichkeit einer stillen
Sanierung von deutschen Unternehmen in der Krise nach englischem Recht. Er wurde erfolgreich etwa im Fall TeleColumbus eingesetzt.
Soweit eine sufficient connection des Unternehmens zu vorliegt, finden die Regeln über das Scheme of Arrangement (ss. 895 ff. Companies Act 2006) auch dann
Anwendung, wenn das COMI (Center of Main Interest, entspricht ungefähr dem Sitz) des Unternehmens nicht in England liegt, es sich
also z.B. um ein deutsches Unternehmen handelt. Dann kann mit Mehrheitsabstimmung (einfache Kopfmehrheit und 75% der Forderungssumme)
ein (teilweiser) Rechtsverzicht auch gegen den Willen einzelner Gläubiger beschlossen werden. Diese Einzelnen müssen aber vorher
umfassend unterrichtet werden, vgl. s. 897 CA 2006.
Lambrecht hatte nun in seinem Beitrag dargelegt, dass und warum diese Information möglicherweise einen Gläubigerantrag nach deutschem
Recht (§ 14 InsO) rechtfertigen und zugleich praktisch ermöglichen könnte, da mit ihr das Vorliegen von Eröffnungsgründen
nachgewiesen werden könnte. Denn warum sollten Gläubiger auf Forderungen verzichten müssen, wenn das Unternehmen weder
zahlungsunfähig noch überschuldet ist? Durch den Gläubigerantrag könnte das SoA im Ergebnis verhindert werden.
Maier sieht die Auffassung von Lambrecht offensichtlich als Versuch, sog. Akkordstörern die Behinderung sinnvoller Sanierungsversuche
zu erleichtern. Solche Versuche seien aber zum Scheitern verurteilt und ein SoA müsse in Deutschland anerkannt werden. In die gleiche
Kerbe schlagen auch Mayer/Löwy/Fritz im o.a. Beitrag. Die Vorlage eines SoA sei nicht geeignet, irgendwelche Schlüsse auf die oder die eines Unternehmens zuzulassen.
2. Nach räuberischen Aktionären nun räuberische Gläubiger?
Was wohl wirklich hinter diesem Streit steht? Geht es tatsächlich um das Problem räuberischer Gläubiger, die ähnlich wie räuberische
Aktionäre nicht einsehen wollen, dass der Teilverzicht auf ihre Forderung das Beste für alle ist, und die nun ihr
Erpressungspotential nutzen wollen, um sich ihre Forderungen teuer abkaufen zu lassen? Oder geht es um einen Kampf der
Insolvenzverwalter, die lieber ein deutsches Insolvenzverfahren wollen, gegen die Beraterbranche, die mit dem SoA auch in England
gutes Geld verdienen kann? Denkbar ist auch, dass sich ein deutsches Unternehmen durch forum shopp…
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