Scheme of Arrangement – von Eingriffsnormen und räuberischen Gläubigern (Akkordstörern)

von Ulrich Wackerbarth

Maier bespricht in der aktuellen NZI 2011, 305 ff. “Die praktische Wirksamkeit des Schemes of Arrangement in Bezug auf englischrechtliche Finanzierungen”, neben dem Beitrag von Mayer-Löwy/Fritz, ZInsO 2011, 662 ff. wohl eine Reaktion u.a. auf den Beitrag von Lambrecht, ZInsO 2011, 124 ff. “Das Scheme of Arrangement zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes”.

1. Der Meinungsstreit

Der englische Zwangsvergleich unter Aufsicht des High Court of Justice ist eine aktuell sehr beliebte Möglichkeit einer stillen Sanierung von deutschen Unternehmen in der Krise nach englischem Recht. Er wurde erfolgreich etwa im Fall TeleColumbus eingesetzt. Soweit eine sufficient connection des Unternehmens zu England vorliegt, finden die Regeln über das Scheme of Arrangement (ss. 895 ff. Companies Act 2006) auch dann Anwendung, wenn das COMI (Center of Main Interest, entspricht ungefähr dem Sitz) des Unternehmens nicht in England liegt, es sich also z.B. um ein deutsches Unternehmen handelt. Dann kann mit Mehrheitsabstimmung (einfache Kopfmehrheit und 75% der Forderungssumme) ein (teilweiser) Rechtsverzicht auch gegen den Willen einzelner Gläubiger beschlossen werden. Diese Einzelnen müssen aber vorher umfassend unterrichtet werden, vgl. s. 897 CA 2006.

Lambrecht hatte nun in seinem Beitrag dargelegt, dass und warum diese Information möglicherweise einen Gläubigerantrag nach deutschem Recht (§ 14 InsO) rechtfertigen und zugleich praktisch ermöglichen könnte, da mit ihr das Vorliegen von Eröffnungsgründen nachgewiesen werden könnte. Denn warum sollten Gläubiger auf Forderungen verzichten müssen, wenn das Unternehmen weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist? Durch den Gläubigerantrag könnte das SoA im Ergebnis verhindert werden.

Maier sieht die Auffassung von Lambrecht offensichtlich als Versuch, sog. Akkordstörern die Behinderung sinnvoller Sanierungsversuche zu erleichtern. Solche Versuche seien aber zum Scheitern verurteilt und ein SoA müsse in Deutschland anerkannt werden. In die gleiche Kerbe schlagen auch Mayer/Löwy/Fritz im o.a. Beitrag. Die Vorlage eines SoA sei nicht geeignet, irgendwelche Schlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eines Unternehmens zuzulassen.

2. Nach räuberischen Aktionären nun räuberische Gläubiger?

Was wohl wirklich hinter diesem Streit steht? Geht es tatsächlich um das Problem räuberischer Gläubiger, die ähnlich wie räuberische Aktionäre nicht einsehen wollen, dass der Teilverzicht auf ihre Forderung das Beste für alle ist, und die nun ihr Erpressungspotential nutzen wollen, um sich ihre Forderungen teuer abkaufen zu lassen? Oder geht es um einen Kampf der Insolvenzverwalter, die lieber ein deutsches Insolvenzverfahren wollen, gegen die Beraterbranche, die mit dem SoA auch in England gutes Geld verdienen kann? Denkbar ist auch, dass sich ein deutsches Unternehmen durch forum shopp…

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Rechtsgebiet: Insolvenzrecht

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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