Scheinselbstständigkeit und Haftung des Arbeitgebers für nicht gezahlte Sozialversicherungsabgaben
In der Praxis kommt die häufig vor. Dies gilt vor allem im Baubereich. Auf dem Bau arbeiten vor
allem Personen aus Osteuropa, die genaugenommen und nicht selbst ständig sind. Über die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und freien
Mitarbeiter/Selbstständigen hatte ich ja bereits berichtet.
Die Frage ist nun welche Konsequenzen ist für den hat, wenn sich zum Beispiel über eine Klage des Arbeitnehmers oder über ein
sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren herausstellt, dass der „freie Mitarbeiter“ in Wirklichkeit als Arbeitnehmer zu
qualifizieren ist.
Konsequenzen für den Arbeitgeber bei Scheinselbstständigkeit
Neben strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen ist die Rechtsfolge für den Arbeitgeber vor allem im Hinblick auf
Sozialversicherungsbeiträge meistens existenzgefährdend. Dies gilt vor allem deshalb, da der Arbeitgeber grundsätzlich für die
gesamten Sozialversicherungsbeiträge seit Beginn des Vertragsverhältnisses im vollen Umfang haftet (§ 28 e SGB IV). Eine Ausnahme
kann bei rechtzeitigem Antrag im Statusverfahren gelten. Dies kommt in der Praxis allerdings selten vor. Insbesondere haftet der
Arbeitgeber auch gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für die gesamte Lohnsteuer.
Der Arbeitgeber muss weiter den Vorsteuerabzug aus der des Auftragnehmers dem Finanzamt zurückerstatten
Verjährung?
Die der Ansprüche auf
Sozialversicherungsbeiträge beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25
Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zu beachten ist allerdings, dass in vielen Fällen Vorsatz seitens des Arbeitgebers vorliegen dürfte und in
diesem Fall beträgt die Verjährung 30 Jahre.
Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer?
Ein Rückgriffsanspruch auf den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich nach dem Gesetz schon, allerdings ist dieser kaum durchsetzbar.
Nach § 28 g SGB IV kann der Anspruch nur durch Abzug von Arbeitsentgelt bei den nächsten 3 Gehaltszahlungen geltend gemacht werden.
Weiter ist zu bedenken, dass zum Beispiel bei Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB (z.B. bei
nachträgliche Zahlung der auch für den
Arbeitnehmer) ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer in der Praxis meistens nicht durchsetzbar ist. Dies ist
deshalb so, da häufig arbeitsvertragliche beziehungsweise tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten, die dann den Anspruch des
Arbeitgebers ausschließen (z.B. im BRTV-Bau - § 15).
Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer bei Falschangaben
Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nur unter den Voraussetzung…
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