Scheinselbständigkeit: Paketdienstfahrer sind Arbeitnehmer
am 16.12.2006 von JuracityBlog
berichtet die FAZ (> online hier). Entschieden hatte das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 19.10.2006 - L 8/14 KR 1188/03). Das Urteil liegt jetzt im Volltext vor.
Der Fahrer war vom 01.09.1991 bis zum 30.06.1998 auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, zuletzt eines sogenannten Lohnvorvertrages, für einen Paketdienst als Transportfahrer tätig. Die Tätigkeit des Fahrers bestand darin, mit einem von ihm zur Verfügung gestellten, nach den Vorgaben des Auslieferungsservices lackierten und beschrifteten Fahrzeug Paketsendungen von Kunden der Klägerin abzuholen und diese zum Depot der Klägerin zu befördern bzw. im Depot aufgenommene Paketsendungen zu den Empfängern zu bringen. Hierbei war dem Paketdienstfahrer ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt. Er hatte sein Fahrzeug in der Zeit von Montag bis Freitag dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und dieses in den Farben und mit dem Schriftzug des Auftraggebers zu lackieren. Der Fahrer des Fahrzeugs war verpflichtet, morgens um 6:00 Uhr im Betrieb des Paketdienstes zu erscheinen, um die von ihm zu transportierenden Pakete entgegen zu nehmen. Bei der Auslieferung der Pakete hatte der Fahrer die von dem Unternehmen bestimmte “Imagekleidung” zu tragen. Dem Fahrer war es gestattet, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen andere Fahrer einzusetzen. Für die Fuhrtätigkeit erhielt der Fahrer eine Grundvergütung (”Tagesgarantie”) von 250,00 DM pro Arbeitstag. Für mehr als 95 zugestellte Pakete erhielt er darüber hinaus eine zusätzliche Leistungsvergütung (2,00 DM für zugestellte, 0,40 DM für abgeholte Pakete).
Das LSG bestätigte die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit. Der Paketservice musste daher 47.778,88 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.
Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seinem …
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