Scheinarbeitsvertrag und die Sozialversicherung

Wer einen Arbeitsvertrag allein deshalb schließt, um über eine gesetzliche Krankenkasse gegen Krankheit abgesichert zu sein, handelt nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalts rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.

In dem hier vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall war die nicht krankenversicherte Klägerin als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig.

Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg:

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ging von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsä…

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Themen: Krankenkasse , Sozialversicherungspflicht , Scheinarbeitsverhältnis
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 13. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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