Scheidungsverfahren in der EU

Der Justizministerrat der Europäischen Union hat am Freitag entschieden, in zunächst 14 EU-Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Scheidungsrechts einheitliche Regeln anzuwenden. Der Rat macht dabei erstmals von dem neu eingeführten Instrument der verstärkten Zusammenarbeit Gebrauch, dem sich die übrigen EU-Mitgliedsstaaten später noch anschließen können.

Seit 2004 steht auf der Ebene der Europäischen Union die Idee im Raum, das internationale Privatrecht für Scheidungen zu vereinheitlichen. Ziel ist, dass einheitliche Regeln gelten, welches nationales Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Scheidung beantragt wird. Bisher gelten keine einheitlichen Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts, so dass bei Ehen, in denen die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, ein rechtlich versierter Ehegatte durch die Auswahl des Gerichts einseitig ein für ihn günstiges Scheidungsrecht “wählen” kann.

Obwohl sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament für den Vorstoß der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2006 stark gemacht haben, scheiterten die Verhandlungen am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten. Vor die Alternative gestellt, das wichtige Projekt zu “begraben” oder es wenigstens für die interessierten Mitgliedstaaten zu retten, haben Deutschland und weitere 13 Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit beantragt. Sie ermöglicht eine Verordnung, die zunächst nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die anderen Mitgliedstaaten können den Rechtsakt später übernehmen. Heute hat der Justizministerrat in Luxemburg den Weg für die verstärkte Zusammenarbeit freigemacht. Jetzt muss der von der Kommission vorgelegte Entwurf von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden.

Der jetzige Beschluss des EU-Justizministerrates soll ein Modell für alle EU-Mitgliedstaaten bieten, in dem nach einheitlichen Regeln entschieden werden soll, welches Recht aus welchem Mitgliedstaat für die Scheidung gilt. Zunächst hat danach jedes Gericht prüfen, ob die Eheleute ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort. Klare Regeln sollen dabei verhindern, dass der stärkere Ehegatte durch geschickte Gerichtswahl ein für ihn günstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.

Anwendung sollen die neuen Regelungen zunächst in den folgenden Mitgliedsstaaten der EU finden:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien

Der vom Rat der Justizminister beschlossene Entwurf re…

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Themen: Deutschland , Frankreich , Ungarn , Österreich , Italien , Luxemburg , Belgien , Bulgarien , Spanien , Parlament , Malta , Portugal , Slowenien , Lettland , Internationales Privatrecht , Eherecht , Rumänien
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 7. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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