Scheidung beim Verwaltungsgericht
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Dass ein Verwaltungsgericht nicht für eine Ehescheidung zuständig ist, dürfte auch jedem juristischen Laien sofort einleuchten. Dass es trotzdem sinnvoll sein kann, zeigt ein Beschluss des OLG Schleswig (OLG Schleswig Beschluß vom 24.7.2008, 12 WF 8/08):
Der in Kenntnis der nicht gegebenen Zuständigkeit des VG mit dem Ziel eingereichte Antrag, die im Ehescheidungsverfahren geltenden Zustellungsvorschriften zu umgehen, stellt zwar eine missbräuchliche Rechtsausübung dar. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist im Licht von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dennoch gegeben, weil eine vermögende Partei in der Situation der prozesskostenhilfebedürftigen Antragstellerin noch rechtzeitig vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter einen Scheidungsantrag bei dem dann noch örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht und gleichzeitig den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hätte.
Was war passiert? Die Klägerin wollte geschieden werden, benötigte dafür Prozesskostenhilfe. Der Ehemann wohnte offensichtlich weit entfernt. Beide hatten eine minderjährige Tochter, die bei der Mutter lebte. Die Volljährigkeit der Tochter stand unmittelbar bevor. Der Scheidungsantrag wurde am 19.09.2007 eingereicht, die Tochter wurde am 29.09.2007 volljährig.
Hätte die Mutter den PKH-Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, wäre zunächst über die Prozesskostenhilfe entschieden worden, erst dann wäre der Scheidungsantrag wirksam zugestellt und damit rechtshängig geworden. Das Amtsgericht hätte das nicht innerhalb von 10 Tagen hinbekommen. Das örtliche Amtsgericht wäre demnach nicht mehr zuständig gewesen, weil die Zuständigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wechselt (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
So reichte die Frau ihren PKH-Antrag zum Scheidungsantrag beim - natürlich unzuständigen - Verwaltungsgericht ein. Dort wird die Klage mit Einreichen der Klageschrift rechtshängig, §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO. Auf eine Zustellung oder gar eine PKH-Entscheidung kommt es nicht an. Natürlich verwe…
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