Scheidung und Hartz IV
Beide Eheleute beziehen Arbeitslosengeld II. Ob ALG II bei der Festsetzung des Verfahrenswert bei der als Einkommen zählt ist heftig umstritten.
Das FamG setze die Verfahrenswerte wie folgt fest:
Scheidung: 2.000 €
Versorgungsausgleich: 1.000 €
Elterliche Sorge: 400 €
Umgang: 400 €
Die Beschwerde zum OLG Stuttgart blieb erfolglos.
Die gebührenrechtliche Streitwertbestimmung für Ehesachen knüpft für die Bemessung an das dreifache Nettomonatseinkommen und damit an
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II stellen aber kein
"Nettoeinkommen" dar, schon weil mit solchen Sozialleistungen (als Mittel der Grundsicherung) nur das Existenzminimum gesichert wird
und diese Leistungen auch nicht vom zuvor selbst erarbeiteten Lebensstandard abhängig sind. Der Hinweis der Gegenmeinung auf § 115
Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261zur
Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei ergänzendem Bezug von SGB II - Leistungen) gehören, ist nicht von entscheidender
Bedeutung, weil danach bei ganz anderer Zielrichtung das konkret verfügbare flüssige Einkommen und Vermögen im Vordergrund steht. Die
Streitwertbemessung soll dagegen im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten unter
vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Sozialleistungen zur Grundsicherung, wie das
Arbeitslosengeld II, sind indes nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern richten sich vielmehr allein nach der
Bedürftigkeit des Empfängers und sind deshalb, systemgerecht, nicht für die Streitwertbemessung heranzuziehen.
Für diese Auffassung spricht im Übrigen der fü…
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