Streitwert Scheidungsverfahren: Der Streitwert der Scheidung
scheidungsblog.com | 8. Mai 2007 — Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Diesen Satz hört man oft. Er ist auch meistens zutreffend. Im Falle der Scheidun…
Wenn man weiß, welche Gebührentatbestände zur Anwendung kommen und den Streitwert kennt, kann man den genauen Betrag aus einer Tabelle ablesen. Die Honorare sind im einzelnen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Interessanter ist vielleicht das Vergütungsverzeichnis.
1. Berechnungsbeispiel:
Der Mindeststreitwert für eine Scheidung beträgt 3.000 €. Der Anwalt erhält 2 Gebühren im Gesamtwert des 2,5-fachen einer Gebühr. Es handelt sich dabei um die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr ist die Gebühr für die Bearbeitung des Falles, die Terminsgebühr für die Wahrnehmung (aller) Termine in dem konkreten Scheidungsverfahren.
Dies führt zu einem Honorar von 586,08 €. Die konkrete Berchnung finden Sie in einem anderen Artikel dieser Homepage.
1,3 Gebühren Verfahrensgebühr, Streitwert 3.000,00 Euro = 245,70 Euro 1,2 GebührenTerminsgebühr, Streitwert 3.000,00 Euro = 226,80 Euro
Post+Tele-Kom. – Pauschale max 20,00 € = 20,00 €
führt zu einem Nettobetrag von 492,50 Euro
Umsatzsteuer MWSt 19 % = 93,58 Euro
Summe: 586,08 Euro
2. Berechnungsbeispiel: Eine “normale” Scheidung, sagen wir mit einem Streitwert von 8.500 €, ist teurer.
1,3 Verfahrensgebühr, Streitwert 8.500,00 Euro = 583,70 Euro
1,2 Terminsgebühr, Streitwert 8.500,00 Euro = 538,80 Euro
Post+Tele-Kom. – Pauschale max 20,00 € = 20,00 €
Nettobetrag= 1.142,50 Euro Umsatzsteuer MWSt 19 % 217,07 Euro Summe: 1.359,58 Euro
Die Rechnung des Anwalts kann sich noch erhöhen um Dinge wie Kopiekosten oder Fahrtko…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Oktober 2010 auf http://www.scheidung-professionell.de.
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