Schau mir in die Augen, Kleiner ...

Schon ein Blick zur Seite kann teuer werden, wie die Entscheidung des OLG Hamm III-5 RBS 267/10 vom 28.02.2011 zeigt, zitiert im aktuellen ADAJUR-Newsletter:

"Verabredung" zu einem nicht genehmigten Straßenrennen durch vorherige Kontaktaufnahme mittels Blickkontakt vor roter Ampel - Zum Begriff des Rennens i.S.v. § 29 StVO.

Aus den Gründen: Insbesondere ist das AG aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen i.S.d. §§ 29 I, 49 II Nr.5 StVO ausgegangen. Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs, z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter, zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch - wie im vorliegenden Fall - sog. wilde, das heißt nicht organisierte Sponta…

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Themen: Stvo , Geschwindigkeit , Sieger , Rbs , Wettbewerbe
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 9. August 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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