Schattenseite des § 12a ArbGG und Zermürbungstaktik im Arbeitsgerichtsprozess
am 06.05.2005 von Lichtenrader Notizen
Der Kollege Ralph Sutthoff aus Steinfurt hat mir gestattet, seinen folgenden Bericht an eine Mailingliste hier zu veröffentlichen. Noch lieber wäre es ihm allerdings, wenn der Gesetzgeber eine Stelle eingerichtete hätte, wo praktizierende Juristen Fehlentwicklungen, Lücken und technisch schlechte Regelungen melden könnten. Es geht um Verfahren vor den Arbeitsgerichten:
§ 12 a ArbGG ist eine Vorschrift, die man dem Mandanten immer wieder erklären muss.
(ArbGG § 12 a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
verwiesen hat. ………)
Abgesehen von grundsätzlichen rechtspolitischen Erwägungen ist sie im Einzelfall häufig unbillig und wird auch als solche empfunden. Die Frage ist, wie weit darf man es mit dieser überaus rigiden und dominanten Vorschrift treiben?
Dazu berichte ich von einem aktuellen, eigentlich absurden Fall, indem ein Kollege die Vorschrift hemmungslos ausnutzt.
Der gewerbliche Mandant M kündigt dem Arbeitnehmer A fristlos weil er ihm Diebstahl nachweisen kann. A …
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