“Scharzsurfen” in fremdem, unverschlüsseltem WLAN nicht strafbar

Das LG Wuppertal hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob jemand, der sich ohne Berechtigung in ein fremdes jedoch unverschlüsseltes WLAN einklinkt und dort den Zugang zum Internet nutzt, strafbar macht.

NEIN!…entschied das Gericht. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei nicht gegeben, da keine vertraulichen Daten i.S. von § 89 TKG von Teilnehmern eines Kommunikationsvorgangs wahrgenommen werden, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer wird. Da durch die Einwahl auch keine personenbezogenen Daten abgerufen werden, entfalle auch eine Strafbarkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3, § 44 BDSG.

Mit ähnlichen Begründungen werden die e…

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Themen: Stgb , Wlan , Strafbarkeit , Zugang Zum Internet , Wuppertal , Schwarzsurfen
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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