Scheidungsunterhalt: Quod licet BVerfG non licet BGH
Verfassungsblog | 11. Februar 2011 — An so einem Tag fällt es mir etwas schwer, mich auf Fragen des nachehelichen Unterhalts zu konzentrieren, aber der Verfassungsb…
Die Metapher der „schallende Ohrfeige“ ist eigentlich zwar schon arg strapaziert, aber in diesem Fall dürfte sie wohl noch die mildeste Qualifikation sein, die einem zum Urteil vom 11.02.2011 einfällt:
[Die Entscheidung] löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
[..]
Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).
Das BVerfG beschuldigt hier den BGH schlichtweg, sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt zu haben. Das ist aus der Feder des Bundesverfassungsgerichts mutig. Denn gerade das BVerfG, dessen Entscheidungen regelmäßig einen „so nicht, aber so“-Charakter habe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Februar 2011 auf http://juramitsauce.wordpress.com.
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