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Schärfere Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung - Gesetzentwurf zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt

am 01.10.2007 von Die herrschende Meinung

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon
nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare
Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Wer diesem
Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von
Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf
Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz einen Anspruch auf
Gewinnabschöpfung vor.
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und
Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des
geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Der Gesetzentwurf soll daher im Einzelnen vorsehen:
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge
zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett-
und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die
Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon
geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird
besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um
Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier
kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene
Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge
widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht
darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung
ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies
möchte.Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine
Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu
erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des
Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der
Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht …

Vorher bei Die herrschende Meinung

» Webserver-Logfiles beim BMJ

» Militante Gruppe: Die böse BKA-URL

» Communia: Kick-off Meeting in Turin

» Kein Anwalt für Internetterroristen?

» SchäubleVZ


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