Schadensregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz

Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfallversichert. Muss die Fahrt/der Weg unterbrochen werden, um die Einzelheiten eines Unfalls aufzuklären, so gilt auch für das Regulierungsgespräch Versicherungsschutz. Dies entschied in kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 25/07) der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall war ein Mann aus Limburg auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entgegenkommenden Wagen der Außenspiegel abgefahren wurde. Der Mann wendete, fuhr zum PKW des Unfallgegners zurück und parkte auf dem Seitenstreifen, um den Unfall zu klären. Währenddessen fuhr ein weiterer PKW auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen des Limburgers, dieser wurde zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte den Unfallversicherungsschutz, weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Ein eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche sei jedoch nicht unfallversichert.

Die Darmstädter Richter befanden dagegen, dass die Unterbrechung in innerem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden habe und daher versichert gewesen sei. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt. Aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprü…

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Themen: Urteil , Versicherungsschutz

Erschienen 11. Juli 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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