Schadensmeldung nicht vergessen!
Ein Versicherter muss jede Möglichkeit nutzen, unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen, dass er beraubt wurde, ansonsten verliert
er den Versicherungsschutz: Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, die auch eine
Entschädigung für geraubte Gegenstände vorsah. Die Versicherungspolice enthielt auch den Passus, dass bei Eintritt eines
Schadensfalls dieser unverzüglich anzuzeigen sei. Verletze der Versicherte diese Pflicht, müsse die Versicherung nicht zahlen.
Am 22.1.2006 saß der Kläger nun mit seiner Ehefrau in einer Cafeteria der Autobusstation Rodovias, um später mit dem Autobus
weiterzureisen. Während der Kläger Getränke kaufte, befand seine Frau sich an einem Tisch. Plötzlich drängte sich ein Mann gewaltsam
an ihrem Stuhl vorbei, stieß sie von diesem und riss ihr die Reisehandtasche aus der Hand.
Der Kläger versuchte nach dem Vorfall, diesen bei der nächsten Polizeistation zu melden. Diese verwiesen ihn jedoch an den
Sicherheitsdienst der Busstation. Darauf hin kontaktierte er die Deutsche Botschaft, zunächst telefonisch und - als dies scheiterte-
per Fax. Wohl auf Veranlassung der Botschaft wurde eine Anzeige wegen Diebstahls durch die in Deutschland zuständige
Polizeiinspektion erstellt und beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine Verlustmeldung bezüglich des Personalausweises gefertigt. Der
Kläger und seine Ehefrau erstatteten diese Anzeigen jedenfalls nicht selbst.
Der Kläger meldete am 27.3.06 der Versicherung den Vorfall, worauf diese die Schadensregulierung ablehnte. Die Meldung sei nicht
unverzüglich gewesen. Ihnen sei es daher verwehrt gewesen, die ortsansässigen Partnergesellschaften zu kontaktieren sowie die
Polizei. Es hätte insbesondere auch die vorhandene Videoüberwachung ausgewertet werden können. Darauf hin erhob der Versicherte Klage
vor dem AG München auf Feststellung, dass die Beklagte zur Regulierung verpflichtet sei.
Die zuständige Richterin beim AG München wies die Klage ab:
Zwar liege ein Versicherungsfall (Raub) vor, allerdings habe der Versicherte den Vorfall nicht unverzüglich bei der Versicherung
angezeigt, so dass diese nicht zu bezahlen bräuchten. Eine Anzeige über zwei Monate nach dem Ereignis sei zweifelsfrei nicht mehr
unverzüglich. Nach dem der Kläger die Möglichkeit hatte, zu telefonieren und Faxe zu versenden, hätte er diese Möglichkeiten auch
gegenüber der Versicherung ausschöpfen müssen. Dies wäre auch ohne Versicherungsschein möglich gewesen, da eine schlichte Mitteilung
des Vorfalls unter Angabe des Namens des Klägers auch ohne Versicherungsnummer ausgereicht hätte. Der Kläger hätte auch die Deutsche
Botschaft um Weiterleitung der Anzeige bitten können, nach dem diese auch eine Anzeige bei der Polizei und dem Einwohnermeldeamt
veranlasste. Ebenso hätte er über das örtliche Telefonbuch die Partnergesellschaften vor Ort ausfindig machen können.
Durch das Unt…
» Vollständiger Artikel